Allgemeine Leistungs- und Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Planungs-, Konstruktions- und Beratungsleistungen der Fa. GSK Strenz, Stand Oktober 2025

1 Angebot und Abschluss

1.1 Geltungsbereich und Widerspruch

Für alle unsere Leistungen und Angebote gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist. Gegenbestätigungen von Auftraggebern unter Hinweis auf ihre Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.2 Vertragsabschluss

Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Das Gleiche gilt auch für etwaige Nebenabreden oder Vertragsänderungen.

1.3 Preise, Steuern und Auslagen

Alle Angebotspreise verstehen sich, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Die Preise gelten ab Büro des Auftragnehmers.
Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht, Zoll sowie alle sonstigen Auslagen, Spesen, Reise- und Übernachtungskosten werden, soweit nicht gesondert ausgewiesen, dem Auftraggeber zusätzlich in tatsächlich angefallener Höhe oder nach den jeweils gültigen Spesensätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.

 

2 Durchführung des Auftrages

2.1 Leistungsfrist und Klarstellung

Die Vereinbarung einer verbindlichen Leistungsfrist muss schriftlich erfolgen. Der Lauf einer verbindlichen Leistungsfrist setzt die Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie die Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Als Leistungstermin gilt die Übergabe- bzw. Versandbereitschaft ab Büro des Auftragnehmers. Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags verschieben den Liefertermin in angemessener Weise.

2.2 Höhere Gewalt und Lieferhindernisse

Ereignisse höherer Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende unvorhersehbare Hindernisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrags in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen bzw. Nichtbelieferung durch unsere eigenen Lieferanten im Rahmen eines kongruenten Deckungsgeschäfts, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemängel, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

2.3 Rücktritt und Haftungsausschluss

Wird uns die Leistung aufgrund der in Absatz 2.2 genannten Hindernisse unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden den Auftraggeber in diesen Fällen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und im Falle eines Rück-tritts eine etwaige, bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers unverzüglich zurückerstatten.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in den Fällen des Absatzes 2.2 und 2.3 ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2.4 Mitwirkungsverzug des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit einer ihm obliegenden Mitwirkungspflicht in Verzug oder nimmt er die Leistung nicht fristgerecht ab, so sind wir berechtigt, für die dadurch entstehenden Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Reisekosten) und eine angemessene Vergütung für die ungenutzte Arbeitszeit Ersatz zu verlangen. Unabhängig davon sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

3 Zahlung

3.1 Zahlungsfälligkeit

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Beanstandungen der Rechnungen haben schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Aushändigung zu erfolgen. Bezüglich des Datums der Rechnung gilt das eingesetzte Datum, falls der Auftraggeber nicht ein abweichendes Datum nachweist.

3.2 Vorauszahlungen und Teilrechnungen

Im Einzelfall sind wir berechtigt, Vorauszahlungen in angemessenem Umfang zu fordern. Wir sind zur Erbringung von Teilleistungen und zum Stellen von Teilrechnungen berechtigt.

3.3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen unsere Forderungen nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.
Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

4 Abnahme

4.1 Abnahmepflicht

Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche ab Liefertermin den Leistungsgegenstand übernimmt.

4.2 Mängel und Verweigerung

Erweist sich die Leistung als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der allein dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

4.3 Abnahme von Zwischenergebnissen

Soweit eine Leistung in Teilabschnitten erbracht wird oder im Rahmen des Auftrags klar definierte Zwischenergebnisse vorgesehen sind, sind wir berechtigt, für diese Zwischenergebnisse eine gesonderte Teilabnahme zu verlangen. Mit der Teilabnahme gelten die abgenommenen Zwischenergebnisse hinsichtlich erkennbarer Mängel als vertragsgemäß.

4.4 Fiktive Abnahme

Verzögert sich die Abnahme (oder die Teilabnahme) ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Leistung als erfolgt und die Leistung als vertragsgemäß abgenommen.

4.5 Haftungsausschluss

Mit der Abnahme (oder Teilabnahme) entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

 

5 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte

Wir behalten uns das Eigentum an allen physischen Liefergegenständen (z.B. Datenträgern, Model-len) und das Nutzungsrecht an allen Planungs-, Konstruktions- und Dokumentationsleistungen bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Vor vollständiger Zahlung ist dem Auftraggeber eine Nutzung unserer geistigen Leistungen (z. B. Fertigung nach Plänen) nicht gestattet. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen bleiben unberührt.

 

6 Gewährleistung

6.1 Mangel und Nacherfüllung

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an einer Leistung nach Abnahme vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Neuherstellung (Ersatzlieferung) berechtigt. Die Anzeige eines Mangels hat durch den Auftraggeber schriftlich zu erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns zur Vornahme der Nacherfüllung eine angemessene Frist einzuräumen. Bei vollständigem Fehlschlagen der Nacherfüllung trotz zweimaliger Versuche durch uns, bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen.

6.2 Mängelansprüche bei Verzug oder Notfall

Der Auftraggeber kann den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen, wenn wir mit der Nacherfüllung in Verzug sind oder wenn ein dringender Notfall (insbesondere Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden) vorliegt. In diesem Fall hat der Auftraggeber uns umgehend, möglichst vorab zu verständigen.

6.3 Gesetzliche Rügepflicht

Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (kurz: Unternehmer), so hat er offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt die unverzügliche Rügepflicht nach deren Entdeckung gemäß §377 HGB. Unterlässt der Auftraggeber die Rüge, so gilt die Leistung als genehmigt.

6.4 Ausschluss bestimmter Mängel

Wir haften nicht für Mängel, die auf fehlerhaften Vorgaben oder Lieferungen des Auftraggebers oder Dritter, die weder unsere Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen sind, beruhen.

6.5 Verjährung der Mängelansprüche

Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme der Leistung.
Dies gilt nicht für die in Ziffer 7.1 aufgeführten Fälle (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden), für die die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.

 

7 Haftung

7.1 Haftung nach gesetzlichen Bestimmungen

Wir haften unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen
a) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
b) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7.2 Haftung bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten)

Verletzen wir eine wesentliche Vertragspflicht (deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf) aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit, so ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden beträgt dabei maximal die Höhe des vereinbarten Gesamthonorars für den jeweiligen Auftrag.

7.3 Haftungsausschluss

Im Übrigen ist unsere Haftung für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen.

7.4 Haftungsausschluss für unverbindliche Auskünfte

Mündliche oder schriftliche Auskünfte, Ratschläge oder Empfehlungen, die nicht Gegenstand der vertraglich geschuldeten Hauptleistung sind (z. B. unverbindliche Schätzungen, technische Einschätzungen zu Drittprodukten), sind unverbindlich und begründen keine Haftung.

7.5 Mitverschulden

Die Möglichkeit der Geltendmachung eines Mitverschuldens durch den Auftraggeber bleibt unberührt.

 

8 Allgemeines

8.1 Referenznennung

Der Auftraggeber räumt uns das Recht ein, von uns für ihn erbrachte Leistungen zum Zweck der Kundenwerbung bekannt zu machen und in Gesprächen zu erwähnen. Dieses Recht kann auf Wunsch des Auftraggebers ausgeschlossen werden.

8.2 Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche unserer Verpflichtungen ist unser Büro (Patersdorf), ebenso für sonstige Leistungen nach diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.

8.3 Gerichtsstand und Rechtswahl

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Deggendorf, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

8.4 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des geschlossenen Auftrags, Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.