Allgemeine Leistungs- und Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Planungs-, Konstruktions- und Beratungsleistungen der Fa. GSK Strenz, Stand Februar 2006
I. Angebot und Abschluss
Für alle unsere Leistungen und Angebote gelten, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Gegenbestätigungen von Auftraggebern unter Hinweis auf ihre Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos erbringen. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Das gleiche gilt auch für etwaige Nebenabreden oder Vertragsänderungen.
Alle Angebotspreise verstehen sich, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Büro des Auftragnehmers ohne Steuern, Verpackung, Versicherung, Fracht, Zoll sowie alle sonstigen Auslagen und Spesen.
II. Durchführung des Auftrages
Die Vereinbarung einer verbindlichen Leistungsfrist muss schriftlich erfolgen. Der Lauf einer verbindlichen Leistungsfrist setzt die Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages voraus. Als Leistungstermin gilt die Übergabe- bzw. Versandbereitschaft ab Büro des Auftragnehmers. Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags verschieben den Liefertermin in angemessener Weise. Höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrags in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen bzw. Nichtbelieferung durch Lieferanten von uns im Rahmen eines kongruenten Deckungsgeschäft, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemängel sowie eine Erkrankung des Auftragnehmers berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Zum Rücktritt sind wir erst berechtigt, falls eine spätere Lieferung oder Leistung nicht möglich ist. Wir werden den Auftraggeber in diesen Fällen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und im Falle eines Rücktritts eine etwaige, bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers unverzüglich zurückerstatten.
III. Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Beanstandungen der Rechnungen haben schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Aushändigung zu erfolgen. Bezüglich des Datums der Rechnung gilt das eingesetzte Datum, falls der Auftraggeber nicht ein abweichendes Datum nachweist. Im Einzelfall sind wir berechtigt Vorauszahlungen in angemessenem Umfang zu fordern. Wir sind zur Erbringung von Teilleistungen und zum Stellen von Teilrechnungen berechtigt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen unsere Forderung aufzurechnen, es sei denn, dass wir die Gegenforderung schriftlich anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt ist. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
IV. Abnahme
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche ab Liefertermin den Leistungsgegenstand übernimmt. Erweist sich die Leistung als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der allein dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Leistung als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
V. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
Wir behalten uns das Eigentum an allen Planungs- und Konstruktionsleistungen sowie das Nutzungsrecht an den nach unseren Plänen gefertigten Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
VI. Gewährleistung
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an einer Lieferung oder Leistung nach Abnahme vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Die Anzeige eines Mangels hat durch den Auftraggeber schriftlich zu erfolgen. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Leistung. Wir haften nicht für Mängel auf Grund von Lieferungen bzw. Leistungen des Auftraggebers oder Dritter, die weder unsere Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen sind, und ebenso wenig für aus solchen Mängeln entstehende Schäden. Dies gilt auch für Mängel, die sich aufgrund von für uns nicht erkennbaren Fehlern der von uns benutzten Software ergeben. Erhebt der Auftraggeber bei Auftreten eines Mangels nicht spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Entdeckung des Mangels uns gegenüber eine schriftliche Mängelrüge unter ausdrücklicher Nennung des aufgetretenen Mangels, so verliert er jegliche Rechte bezüglich dieses Mangels, sofern unsererseits keine Vorsatzhaftung vorliegt. Zur Nachbesserung ist uns vom Kunden in der Mängelrüge eine angemessene Frist einzuräumen. Bei vollständigem Fehlschlagen der Nachbesserung trotz zweimaliger Versuche durch uns, bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der Auftraggeber kann den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen, wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind oder wenn ein dringender Notfall (Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden) vorliegt. In diesem Fall hat der Auftraggeber uns umgehend, möglichst vorab zu verständigen. Sonstige, auch gesetzliche Mängelhaftungs- oder Ersatzansprüche sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen, sofern wir nicht für vorsätzliches Handeln haften. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer VII. dieser Bedingungen.
VII. Haftung
Unsere Haftung ist, gleich aus welchem Grund, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Organen, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Der von uns zu leistende Schadensersatz beschränkt sich in Fällen grober Fahrlässigkeit auf die Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Mitverschulden bleibt unberührt. Die vorgenannte Möglichkeit der Haftungsbegrenzung gemäß dieser Ziffer VII. S. 1-3 gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch jedoch auch auf die Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, sofern wir nicht für vorsätzliches Handeln haften.
VIII. Allgemeines
Der Auftraggeber räumt uns das Recht ein, von uns für ihn erbrachte Leistungen zum Zweck der Kundenwerbung bekannt zu machen und in Gesprächen zu erwähnen. Dieses Recht kann auf Wunsch des Auftraggebers ausgeschlossen werden. Erfüllungsort für sämtliche unserer Verpflichtungen ist unser Büro, ebenso für sonstige Leistungen nach diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Deggendorf. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) oder sonstiger bi- oder multilateraler Abkommen.